Artikel 4 RL 2006/12/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

a)
Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
b)
Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
c)
die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

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