Artikel 14 RL 2006/12/EG

(1) Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen

a)
führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und — gegebenenfalls — die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;
b)
teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.