Artikel 14 RL 2006/12/EG
(1) Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen
- a)
- führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und — gegebenenfalls — die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;
- b)
- teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen.
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