Artikel 15 RL 2006/12/EG
Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von
- a)
- dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder
- b)
- den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.
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