Artikel 15 RL 2006/12/EG

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

a)
dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder
b)
den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

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