Artikel 2 RL 2006/130/EG

Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, können von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung ausgenommen werden, wenn sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Die Verabreichung von Tierarzneimitteln beschränkt sich auf Formulierungen, für deren Anwendung keine besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind;
b)
das Tierarzneimittel stellt auch bei unsachgemäßer Verabreichung kein mittelbares oder unmittelbares Risiko für das oder die behandelte/n Tier/e, für die das Mittel verabreichende Person oder für die Umwelt dar;
c)
die Zusammenfassung der Merkmale des Tierarzneimittels enthält keine Warnhinweise in Bezug auf potenzielle schwerwiegende Nebenwirkungen, die sich aus einer sachgemäßen Verwendung ergeben können;
d)
in der Vergangenheit wurden weder über das Tierarzneimittel selbst noch über ein anderes Mittel mit demselben Wirkstoff häufige schwerwiegende Nebenwirkungen gemeldet;
e)
die Zusammenfassung der Produktmerkmale verweist nicht auf Kontraindikationen in Bezug auf andere Tierarzneimittel, die üblicherweise verschreibungsfrei sind;
f)
das Tierarzneimittel bedarf keiner besonderen Lagerungsbedingungen;
g)
für die Sicherheit der Verbraucher besteht auch bei unsachgemäßer Verwendung des Tierarzneimittels kein Risiko durch Rückstände in Lebensmitteln, die von behandelten Tieren stammen;
h)
es besteht kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch die Ausbildung einer Resistenz gegenüber antimikrobiellen Mitteln oder Anthelminthika, auch wenn die Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten, unsachgemäß verwendet werden.

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