Artikel 1 RL 2006/130/EG
In dieser Richtlinie sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG Abweichungen von der Anforderung genehmigen können, dass Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, nur gegen Verschreibung erhältlich sind.
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