Präambel RL 2006/130/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe aa,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG sind Tierarzneimittel im Sinne seiner Absätze 1 und 3 nur gegen Verschreibung erhältlich. Da bestimmte Stoffe in Tierarzneimitteln, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, weder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier noch für die Umwelt darstellen, sind gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe aa Ausnahmen von dieser allgemeinen Anforderung möglich. Derartige Ausnahmen berühren jedoch nicht die Anwendung sonstiger Bestimmungen der Absätze 1 und 3 des genannten Artikels.
(2)
Daher ist es angezeigt, Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten, wie in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG vorgesehen, Abweichungen von der allgemeinen Regel genehmigen können, der zufolge Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, nur gegen tierärztliche Verschreibung erhältlich sind.
(3)
Sind die betreffenden Tierarzneimittel leicht zu verabreichen und stellen sie auch bei unsachgemäßer Verabreichung weder ein Risiko für das behandelte Tier noch für die das Mittel verabreichende Person dar, sollten diese Mittel auch ohne Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung verfügbar gemacht werden können. Allerdings sollten Mittel mit einem negativen Pharmakovigilanzprofil oder die die Umwelt schädigen keine Ausnahmegenehmigung erhalten dürfen.
(4)
Ungeeignete Lagerungsbedingungen können Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Tierarzneimitteln stark beeinträchtigen. Daher sollten keine Ausnahmegenehmigungen für Tierarzneimittel erteilt werden, deren Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit nur dann sichergestellt ist, wenn sie unter besonderen Bedingungen gelagert werden.
(5)
Tierarzneimittel, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sollten ferner nur solche Wirkstoffe enthalten, die auch bei unsachgemäßer Verwendung weder ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher durch Rückstände in Lebensmitteln, die von behandelten Tieren stammen, noch ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch die Ausbildung einer Resistenz gegenüber antimikrobiellen Mitteln oder Anthelminthika darstellen.
(6)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.