ANHANG I RL 2006/141/EG

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in diesem Anhang angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1.
ENERGIE

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)

2.
PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1
Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens(1) Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.2.
Säuglingsanfangsnahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens(2) Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3
Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anhang V). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Säuglingsanfangsnahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.
TAURIN

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
CHOLIN

Mindestens Höchstens
1,7 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ
(7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)

5.
LIPIDE

Mindestens Höchstens
1,05 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

5.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

Sesamöl,

Baumwollsaatöl.

5.2.
Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens Höchstens

einzeln oder insgesamt:

20 % des Gesamtfettgehalts

5.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5.
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

5.6. Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

5.7. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 %, und

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6))

betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6.
PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7.
INOSITOL

Mindestens Höchstens
1 mg/100 kJ 10 mg/100 kJ
(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)

8.
KOHLENHYDRATE

Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

8.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
Lactose,
Maltose,
Saccharose,
Glucose,
Malto-Dextrine,
Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
vorgekochte Stärke,
von Natur aus glutenfrei.
gelatinierte Stärke,

8.2.
Laktose

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3.
Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4.
Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5.
Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens
2 g/100 ml und 30 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

9.
FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß Artikel 5 verwendet werden.

10.
MINERALSTOFFE

10.1
Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen mg 0,07 0,3 0,3 1,3
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (μg) 8,4 25 35 100
Jod (μg) 2,5 12 10 50
Selen (μg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (μg) 0,25 25 1 100
Fluor (μg) 25 100
Das Kalzium-Phospho-Verhältnis beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0.

10.2
Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

11.
VITAMINE

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamine A (μg-ER)(3) 14 43 60 180
Vitamin D (μg)(4) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (μg) 14 72 60 300
Riboflavin (μg) 19 95 80 400
Niacin μg(5) 72 375 300 1500
Pantothensäure (μg) 95 475 400 2000
Vitamin B6 (μg) 9 42 35 175
Biotin (μg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (μg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (μg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)(6) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen(7), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ 1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppel¬bindungen(7), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal 5

12.
NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden
Höchstwert(8)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00

Fußnote(n):

(1)

Aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechen.

(2)

Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 entsprechen.

(3)

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(4)

In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(5)

Vorgebildetes Niacin.

(6)

α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

(7)

0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3).

(8)

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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