ANHANG II RL 2006/141/EG

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in diesem Anhang angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1.
ENERGIE

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)

2.
PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1
Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anhang V). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.2
Folgenahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens(1) Höchstens

0,45 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

0,8 g/100 kJ

(3,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anhang V) . Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.3
Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch im Sinne der Definition in Anhang V). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.4 In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.
TAURIN

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
LIPIDE

Mindestens Höchstens
0,96 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

Sesamöl,

Baumwollsaatöl.

4.2
Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens Höchstens

einzeln oder insgesamt:

20 des Gesamtfettgehalts

4.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

4.6 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 %, und

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6) betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5.
PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

6.
KOHLENHYDRATE

Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2
Laktose

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3
Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens

einzeln oder insgesamt

20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4
Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7.
FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose and 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß Artikel 6 verwendet werden.

8.
MINERALSTOFFE

8.1
Folgenahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Kalzium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (μg) 8,4 25 35 100
Jod (μg) 2,5 12 10 50
Selen (μg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (μg) 0,25 25 1 100
Fluor (μg) 25 100
Das Kalzium-Phosphor-Verhältnis in Folgenahrung muss mindestens 1,0 und darf höchstens 2,0 betragen.

8.2
Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

9.
VITAMINE

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin A (μg-ER)(2) 14 43 60 180
Vitamin D (μg)(3) 0,25 0,75 1 3
Thiamin (μg) 14 72 60 300
Riboflavin (μg) 19 95 80 400
Niacin (μg)(4) 72 375 300 1500
Pantothensäure (μg) 95 475 400 2000
Vitamin B6 (μg) 9 42 35 175
Biotin (μg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (μg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (μg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)(5) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen(6) auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kcal 1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen(6) auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal 5

10.
NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert(7)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00

Fußnote(n):

(1)

Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(2)

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(3)

In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(4)

Vorgebildetes Niacin.

(5)

α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

(6)

0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure(20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3).

(7)

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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