Artikel 13 RL 2006/21/EG

Vermeidung der Verschlechterung des Gewässerzustands und Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden

(1) Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass der Betreiber die zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltnormen, insbesondere zur Vermeidung einer Verschlechterung des gegenwärtigen Wasserzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, notwendigen Maßnahmen ergreift, indem er

a)
das Potenzial der Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich des Schadstoffgehalts des Sickerwassers, sowohl während der Betriebs- als auch während der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung bewertet und die Wasserbilanz der Anlage bestimmt;
b)
die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- oder Grundwassers durch die Abfälle vermeidet oder so gering wie möglich hält;
c)
verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung so auffängt und behandelt, dass die für eine Einleitung in Gewässer erforderliche Qualität erreicht wird.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verringerung von Staub- und Gasemissionen getroffen hat.

(3) Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG bzw. 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für den Boden oder das Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c verringert oder ausgesetzt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einleitung mineralischer Abfälle, sei es in fester oder flüssiger Form oder als Schlamm, in aufnehmende Gewässerkörper, die nicht zu diesem Zweck angelegt wurden, nur unter der Voraussetzung, dass der Betreiber die einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG erfüllt.

(5) Der Betreiber ergreift bei der Einbringung von mineralischen Abfällen in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind und deren Flutung nach der Stilllegung zugelassen wird, geeignete Maßnahmen, um entsprechend Absatz 1 und Absatz 3 eine Verschlechterung des Wasserzustands und eine Verseuchung des Bodens zu vermeiden. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde die Informationen, die sie benötigt, um die Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Richtlinie 2000/60/EG, erwachsenden Pflichten sicherzustellen.

(6) Bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, gewährleistet der Betreiber, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und dass bei Einrichtungen, für die vor dem 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich keinesfalls folgende Werte überschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018 und 10 ppm bei Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach dem 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde weist der Betreiber durch eine Risikobewertung, die die standortspezifischen Bedingungen berücksichtigt, nach, dass diese Konzentrationen nicht weiter gesenkt zu werden brauchen.

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