Artikel 14 RL 2006/21/EG
Finanzielle Sicherheitsleistung
(1) Vor der Aufnahme einer Tätigkeit zur Sammlung und Ablagerung von mineralischen Abfällen in einer Abfallentsorgungseinrichtung verlangt die zuständige Behörde eine finanzielle Sicherheitsleistung (z. B. in Form der Hinterlegung eines Betrags, wie etwa eines von dem Industriezweig finanzierten Garantiefonds auf Gegenseitigkeit) oder etwas Gleichwertiges nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, so dass
- a)
- alle Auflagen, die in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt sind, einschließlich der Bestimmungen für die Stilllegung, abgelöst sind;
- b)
- zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals wie in dem gemäß Artikel 5 aufgestellten und in der Genehmigung gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen zur Verfügung stehen.
(2) Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistung beruht auf folgenden Faktoren:
- a)
- den wahrscheinlichen Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung, wobei insbesondere die Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung, die Beschaffenheit der Abfälle sowie die künftige Nutzung des sanierten Geländes zu berücksichtigen sind;
- b)
- der Annahme, dass unabhängige und fachlich qualifizierte Dritte die notwendigen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in regelmäßigen Abständen angemessen an den Umfang von Sanierungsarbeiten angepasst, die auf dem durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal wie in dem gemäß Artikel 5 aufgestellten und in der Genehmigung gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen durchgeführt werden müssen.
(4) Genehmigt die zuständige Behörde die Stilllegung gemäß Artikel 12 Absatz 3, so bestätigt sie dem Betreiber schriftlich, dass er von seiner in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung mit Ausnahme der Nachsorgeverpflichtung gemäß Artikel 12 Absatz 4 befreit ist.
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