Artikel 7 RL 2006/22/EG
Innergemeinschaftliche Verbindung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
- a)
- die Koordinierung mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten von Maßnahmen nach Artikel 5;
- b)
- alle zwei Jahre die Übermittlung statistischer Erhebungen an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85;
- c)
- die Hauptverantwortung für die Unterstützung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 6.
Die Stelle ist in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss vertreten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung dieser Stelle und die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
(3) Der Austausch von Daten, Erfahrungen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird in erster Linie, aber nicht ausschließlich, durch den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss und gegebenenfalls durch eine entsprechende, von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren benannte Stelle gefördert.
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