Artikel 8 RL 2006/22/EG
Informationsaustausch
(1) Die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gegenseitig zu übermittelnden Informationen werden zwischen den benannten Stellen, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 bekannt gegeben wurden, wie folgt ausgetauscht:
- e)
- mindestens einmal alle sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie;
- ix)
- in Einzelfällen auf ausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten streben die Einrichtung von Systemen für den elektronischen Informationsaustausch an. Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine gemeinsame Verfahrensweise für den effizienten Informationsaustausch fest.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.