ANHANG I RL 2006/27/EG

Der Anhang der Richtlinie 93/14/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Nummer 2.1.1.3 wird eingefügt:

2.1.1.3.
Die Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 erhalten folgende Fassung:

1.1.1.
Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird nach der Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit und/oder nach der Messung der mittleren Vollverzögerung während der Prüfung beurteilt.
1.1.2.
Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit v1 ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage; die Ausgangsgeschwindigkeit darf nicht weniger als 98 Prozent der für die betreffende Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Die mittlere Vollverzögerung dm wird nach der folgenden Formel als die durchschnittliche Verzögerung über dem im Intervall vb bis ve zurückgelegten Weg berechnet:

dm = Vb2 – Ve225,92 Se – Sb m/s2

Darin ist:

dm=
mittlere Vollverzögerung
v1=
wie oben definiert
vb=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h
ve=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h
sb=
zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern
se=
zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern

Geschwindigkeit und Bremsweg sind mit Instrumenten von einer Genauigkeit von ± 1 Prozent bei der für die Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu messen. dm kann mit anderen Verfahren als der Messung von Geschwindigkeit und Bremsweg ermittelt werden; in diesem Fall muss die Genauigkeit von „dm” ± 3 Prozent betragen.;

b)
In Nummer 1.1.3 wird das Wort „Bauteil” ersetzt durch das Wort „Fahrzeug” .
c)
Nummer 1.2.1.1 erhält folgende Fassung:

1.2.1.1.
Die Werte für die Mindestbremswirkung werden nachfolgend für jede Fahrzeugklasse angegeben; das Fahrzeug muss sowohl den vorgeschriebenen Bremsweg als auch die vorgeschriebene mittlere Vollverzögerung für den betreffenden Fahrzeugtyp einhalten, wobei nicht unbedingt beide Größen gemessen werden müssen..

d)
Nummer 1.4.2.1 erhält folgende Fassung:

1.4.2.1.
Das Fahrzeug und die zu prüfende(n) Bremse(n) müssen im Wesentlichen frei von Feuchtigkeit sein, und die Bremse(n) muss (müssen) kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn die an der Scheibe oder an der Außenseite der Trommel gemessene Temperatur weniger als 100 °C beträgt;.

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