Artikel 14 EDL (RL 2006/32/EG)
Berichterstattung
(1) Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie — gleichviel zu welchem Zweck — bereits Berechnungsmethoden zur Bestimmung von Energieeinsparungen anwenden, die den in Anhang IV beschriebenen Berechnungsarten ähneln, können der Kommission angemessen detaillierte Informationen darüber übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt so früh wie möglich, vorzugsweise bis zum 17 November 2006. Diese Informationen ermöglichen der Kommission die gebührende Berücksichtigung bestehender Verfahrensweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die folgenden EEAP vor:
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einen ersten EEAP spätestens zum 30. Juni 2007;
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einen zweiten EEAP spätestens zum 30. Juni 2011;
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einen dritten EEAP spätestens zum 30. Juni 2014.
In allen EEAP werden die Energieeffizienzmaßnahmen dargelegt, die vorgesehen sind, um die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Ziele zu erreichen und die Bestimmungen über die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors sowie über die Bereitstellung von Information und die Beratung für die Endkunden gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 zu erfüllen.
Der zweite und dritte EEAP
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enthält eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans;
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enthält eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Energieeinsparziele;
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enthält Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen;
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verwendet zunehmend gemäß Artikel 15 Absatz 4 harmonisierte Effizienz-Indikatoren und ‐Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen;
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beruht auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden.
(3) Spätestens am 17 Mai 2008 veröffentlicht die Kommission eine Kosten-Nutzen-Bewertung, in der die Berührungspunkte zwischen den auf Endenergieeffizienz bezogenen Normen, Rechtsvorschriften, Konzepten und Maßnahmen der EU untersucht werden.
(4) Die EEAP werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren bewertet:
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Der erste EEAP wird vor dem 1. Januar 2008 überprüft;
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der zweite EEAP wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft;
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der dritte EEAP wird vor dem 1. Januar 2015 überprüft.
(5) Auf der Grundlage der EEAP bewertet die Kommission, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen Energieeinsparrichtwerte erreicht haben. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen
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zu den ersten EEAP vor dem 1. Januar 2008;
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zu den zweiten EEAP vor dem 1. Januar 2012;
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zu den dritten EEAP vor dem 1. Januar 2015.
Diese Berichte enthalten Informationen über einschlägige Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einschließlich der geltenden und der künftigen Rechtsvorschriften. In den Berichten wird das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Benchmarking-System berücksichtigt und die vorbildliche Praxis aufgezeigt, und es werden Fälle aufgeführt, in denen die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission nicht ausreichende Fortschritte erzielen; die Berichte können Empfehlungen enthalten.
Auf den zweiten Bericht folgen, soweit angemessen und erforderlich, Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat für zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Anwendung der Ziele. Falls der Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass nicht ausreichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der nationalen Richtziele gemacht worden sind, gehen diese Vorschläge auf die Ziele unter quantitativem und qualitativem Aspekt ein.
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