Artikel 15 EDL (RL 2006/32/EG)
Überprüfung und Anpassung an den technischen Fortschritt
(1) Die in den Anhängen II bis V dieser Richtlinie genannten Werte und Berechnungsmethoden werden an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Vor dem 1. Januar 2010 nimmt die Kommission bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den in diesem Anhang niedergelegten allgemeinen Rahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Kommission erhöht vor dem 1. Januar 2012 den im harmonisierten Rechenmodell nach Anhang IV Nummer 1 verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen bereits ein höherer Prozentsatz Anwendung findet. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das neue harmonisierte Rechenmodell mit einem signifikant höheren Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen wird erstmals ab dem 1. Januar 2012 angewandt.
Soweit praktisch durchführbar, wird bei der Ermittlung der gesamten Einsparungen während der gesamten Geltungsdauer dieser Richtlinie das in Unterabsatz 1 genannte neue harmonisierte Rechenmodell verwendet, jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen ein höherer Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen verwendet wird.
(4) Bis zum 1. Januar 2010 erarbeitet die Kommission harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und auf diesen beruhende Benchmarks und berücksichtigt dabei verfügbare Daten oder Daten, die sich für alle Mitgliedstaaten kostengünstig erfassen lassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Ausarbeitung dieser harmonisierten Energieeffizienz-Indikatoren und -Benchmarks zieht die Kommission als Bezugspunkt die als Orientierung dienende Liste in Anhang V heran. Die Mitgliedstaaten beziehen diese Indikatoren und Benchmarks stufenweise in die statistischen Daten ein, die sie in ihre EEAP gemäß Artikel 14 aufnehmen, und benutzen sie als eines ihrer Instrumente für Entscheidungen über künftige vorrangige Bereiche der EEAP.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 17. Mai 2011 einen Bericht über die Fortschritte bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.
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