Artikel 17 EuroSOX (RL 2006/43/EG)

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

(1) Für Prüfungsgesellschaften werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:

a)
Name, Anschrift und Registrierungsnummer;
b)
Rechtsform;
c)
Kontaktmöglichkeiten, Hauptansprechpartner und gegebenenfalls Internetadresse;
d)
Anschrift jedes Büros in dem Mitgliedstaat;
e)
Name und Registrierungsnummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, und Angabe, ob sie auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen sind;
f)
Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner;
g)
Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans;
h)
gegebenenfalls ein Hinweis auf Mitgliedschaft in einem Netzwerk sowie eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind;
i)
andere Registrierung(en) als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsunternehmen in Drittländern, einschließlich Name(n) der Zulassungsbehörde(n), und gegebenenfalls Registrierungsnummer(n), und Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides betrifft;
j)
gegebenenfalls, ob die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3a Absatz 3 registriert ist.

(2) Prüfungsunternehmen aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, werden im Register eindeutig als solche, und nicht als Prüfungsgesellschaften, geführt.

Im Register wird angegeben, ob die Prüfungsunternehmen aus Drittländern nach Unterabsatz 1 für die Durchführung der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind.

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