Artikel 2 EuroSOX (RL 2006/43/EG)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Abschlussprüfung” ist eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, die

a)
nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
b)
nach nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf kleine Unternehmen vorgeschrieben ist;
c)
auf freiwilliger Basis von kleinen Unternehmen durchgeführt wird und nationale rechtliche Anforderungen erfüllt, die den für eine Prüfung gemäß Buchstabe b geltenden Anforderungen gleichwertig sind, wenn diese Prüfungen in den nationalen Rechtsvorschriften als gesetzliche Abschlussprüfungen definiert sind.

2.
„Abschlussprüfer” ist eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.
3.
„Prüfungsgesellschaft” ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.
4.
„Prüfungsunternehmen aus einem Drittland” ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und das nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß Artikel 3 als Prüfungsgesellschaft registriert ist.
5.
„Prüfer aus einem Drittland” ist eine natürliche Person, die die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und die nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß den Artikeln 3 und 44 als Abschlussprüfer registriert ist.
6.
„Konzernabschlussprüfer” sind der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften, die die Abschlussprüfung konsolidierter Abschlüsse durchführen oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.
7.
„Netzwerk” ist die breitere Struktur,

die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und

die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.

8.
„Verbundenes Unternehmen einer Prüfungsgesellschaft” ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das mit einer Prüfungsgesellschaft durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbunden ist.
9.
„Bestätigungsvermerk” ist der in Artikel 51a der Richtlinie 78/660/EWG und Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG genannte Vermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft.
10.
„Zuständige Behörde” ist eine durch Gesetz bestimmte Behörde, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten davon verantwortlich ist. Wird in einem Artikel auf die „zuständige Behörde” Bezug genommen, gilt dies als Bezugnahme auf die Behörde, die für die in dem betreffenden Artikel erwähnten Aufgaben zuständig ist.
11.
„Internationale Prüfungsstandards” sind die International Standards on Auditing (ISA) und damit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind.
12.
„Internationale Rechnungslegungsstandards” sind die International Accounting Standards (IAS), die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die dazugehörigen Interpretationen (SIC/IFRIC), die nachfolgenden Änderungen dieser Standards und der dazugehörigen Interpretationen sowie die vom International Accounting Standards Board (IASB) in Zukunft veröffentlichten oder verabschiedeten Standards und dazugehörigen Interpretationen.
13.
„Unternehmen von öffentlichem Interesse” sind

a)
Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind;
b)
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) — mit Ausnahme der in Artikel 2 jener Richtlinie genannten Kreditinstitute;
c)
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG oder
d)
Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitarbeiter von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.

14.
„Genossenschaft” ist die Europäische Genossenschaft im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(2) oder jede andere Genossenschaft, für die nach Gemeinschaftsrecht eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, wie etwa Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.
15.
„Nichtberufsausübender” ist eine natürliche Person, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt hat, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten hat, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt war noch in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war.
16.
„Verantwortlicher Prüfungspartner” ist/sind

a)
der/die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft für ein bestimmtes Prüfungsmandat als für die Durchführung der Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft vorrangig verantwortlich bestimmt ist/sind; oder
b)
im Fall einer Konzernabschlussprüfung mindestens der/die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft als für die Durchführung der Abschlussprüfung auf Konzernebene vorrangig verantwortlich bestimmt ist/sind, und der/die Abschlussprüfer, der/die als auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt ist/sind, oder
c)
der/die Abschlussprüfer, der/die den Bestätigungsvermerk unterzeichnet/unterzeichnen;

16a.
„Verantwortliche(r) Nachhaltigkeitspartner” ist/sind

a)
der oder die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft für einen bestimmten Bestätigungsauftrag hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bestimmt ist/sind; oder
b)
im Fall der Bestätigung einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung mindestens der/die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene bestimmt ist/sind, und der/die Abschlussprüfer, der/die als vorrangig verantwortlich auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen bestimmt ist/sind; oder
c)
der/die Abschlussprüfer, der/die den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a unterzeichnet/unterzeichnen;

17.
„Mittlere Unternehmen” sind Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3).
18.
„Kleine Unternehmen” sind Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
19.
„Herkunftsmitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 zugelassen ist.
20.
„Aufnahmemitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls eine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, oder ein Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 3a die Registrierung beantragt hat oder registriert ist.
21.
„Nachhaltigkeitsberichterstattung” ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.
22.
„Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung” ist die Durchführung von Verfahren, die zu dem Urteil des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU führen.
23.
„Unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen” ist eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)

ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(3)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

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