Artikel 25 EuroSOX (RL 2006/43/EG)
Prüfungs- und Bestätigungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- a)
- nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und
- b)
- an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.
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