Artikel 26a EuroSOX (RL 2006/43/EG)
Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission nach Absatz 3 angenommenen Standards für die Bestätigung durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung so lange anwenden, wie die Kommission keinen Standard für die Bestätigung, der für denselben Bereich gilt, angenommen hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten mit.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Standards für die Bestätigung zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind.
Die Kommission legt die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung fest, wobei sie sicherstellt, dass diese Standards
- a)
- in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden,
- b)
- bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und
- c)
- dem Gemeinwohl der Union dienen.
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