Artikel 8 EuroSOX (RL 2006/43/EG)
Theoretische Prüfung
(1) Die im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführte theoretische Prüfung umfasst insbesondere die folgenden Sachgebiete:
- a)
- Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
- b)
- gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses,
- c)
- internationale Rechnungslegungsstandards,
- d)
- Finanzanalyse,
- e)
- Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
- f)
- Risikomanagement und interne Kontrolle,
- g)
- Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten,
- h)
- gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer,
- i)
- internationale Prüfungsstandards gemäß Artikel 26,
- j)
- Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(2) Diese Prüfung umfasst zumindest auch die folgenden Sachgebiete, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind:
- a)
- Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
- b)
- Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren,
- c)
- Steuerrecht,
- d)
- bürgerliches Recht und Handelsrecht,
- e)
- Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
- f)
- IT- und Computersysteme,
- g)
- Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
- h)
- Mathematik und Statistik,
- i)
- Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens.
(3) Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, umfasst die in Absatz 1 genannte Prüfung der theoretischen Kenntnisse außerdem zumindest die folgenden Sachgebiete:
- a)
- gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung;
- b)
- Nachhaltigkeitsanalyse;
- c)
- Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
- d)
- rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.