Artikel 10 RL 2006/48/EG
1. Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das gemäß Artikel 9 bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital nicht unterschreiten.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 9 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.
3. Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausgeübt hat, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Artikel 9 für das Anfangskapital genannten Betrag erreichen.
4. Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Kreditinstituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammen geschlossenen Kreditinstitute absinken, wie die in Artikel 9 genannten Beträge nicht erreicht worden sind.
5. Sollten die Eigenmittel in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.
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