Artikel 9 RL 2006/48/EG
1. Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Rechtsvorschriften vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.
Das „Anfangskapital” umfasst Kapital und Rücklagen im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b.
Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.
2. Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
- a)
- Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR.
- b)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und
- c)
- Jedes Kreditinstitut, das nicht über das in Absatz 1 angegebene Mindestkapital verfügt, wird namentlich in der in Artikel 14 genannten Liste aufgeführt.
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