Artikel 101 RL 2006/48/EG
1. Ein Sponsor oder ein Originator, der in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen Artikel 95 anwendet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft veräußert hat, so dass er für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr vorhalten muss, darf eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
2. Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.
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