Artikel 102 RL 2006/48/EG
1. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres operationellen Risikos eine Eigenkapitalausstattung gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 vor.
2. Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104 verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
3. Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105 verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
4. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.