Artikel 104 RL 2006/48/EG

1. Beim Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2 einer Reihe von Geschäftsfeldern zu.

2. Für jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Unterlegung des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen gewissen Prozentsatz eines nach den Regelungendes Anhangs X Teil 2 maßgeblichen Indikators handelt.

3. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen gestatten, gemäß Anhang X Teil 2 Nummern 8 bis 14, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.

4. Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen Geschäftsfeldern.

5. Die Regelungen für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen.

6. Den Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2 genannten Kriterien erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.