Artikel 105 RL 2006/48/EG

1. Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMA), die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2. Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3. Wollen ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen. Der Antrag enthält die in Anhang X Teil 3 genannten Elemente.

4. Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten qualitativen Anforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.

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