Artikel 106 RL 2006/48/EG

1. „Kredite” sind für die Zwecke dieses Abschnitts alle Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Risikogewichte und -grade.

Forderungen, die aus den in Anhang IV genannten Positionen resultieren, werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet. Für die Zwecke dieses Abschnitts findet auch Anhang III Teil 2 Nummer 2 Anwendung.

Alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit dieses Eigenkapital bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oder bei der Berechnung der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird.

2. Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

a)
im Fall von Wechselkursgeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden,
b)
im Fall von Wertpapiergeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden, oder
c)
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen, oder
d)
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3. Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Forderungen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.

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