Artikel 110 RL 2006/48/EG

1. Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:

a)
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Kreditinstitut den Großkredit vergeben hat,
b)
Forderungswert ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, wenn anwendbar,
c)
Art der verwendeten Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, wenn eine solche verwendet wird,
d)
Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Kreditinstitute, die den Artikeln 84 bis 89 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung der Kredite, die von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind.

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Artikel 106 Absatz 3 so weit wie möglich auf etwaige Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.

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