Artikel 111 RL 2006/48/EG

1. Ein Kreditinstitut geht gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 keine Forderung ein, deren Wert 25 % seiner Eigenmittel übersteigt.

Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, so darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Kreditinstituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Anhang V Nummer 7 zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt und darf 100 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; sie setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.

2. Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.

3. Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten.

4. Die relevante in Absatz 1 festgelegte Obergrenze wird von den Kreditinstituten jederzeit eingehalten. Wird bei Krediten diese Obergrenze jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist der Forderungswert den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenze wieder einhalten muss.

Kommt der in Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts überschritten werden darf.

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