Artikel 112 RL 2006/48/EG
1. Für die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff „Garantie” auch die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit linked notes.
2. Darf vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels eine Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 angerechnet werden, so müssen dabei die in den Artikeln 90 bis 93 festgelegten Anrechnungsvoraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.
3. Verfährt ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84 bis 89 erfüllt sind.
4. Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigen die Kreditinstitute die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 20 bis 22 aufgeführten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 115 zulässig ist.
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