Artikel 113 RL 2006/48/EG

3. Von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 sind folgende Kredite ausgenommen:

a)
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;
b)
Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen, nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
c)
Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;
d)
sonstige Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
e)
Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
f)
Kredite an die in Artikel 80 Absatz 7 oder Absatz 8 genannten Gegenparteien, wenn ihnen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt;
g)
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;
h)
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Kreditinstitut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Kreditinstitut ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
i)
Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II als außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.

Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.

4. Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

a)
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;
b)
Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
c)
ungeachtet Absatz 3 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt;
d)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;
e)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute von Kreditinstituten, die bei ihrer Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt sind und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder ihrer Satzung Darlehen vergeben, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;
f)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
g)
Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;
h)
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer anerkannten Ratingagentur mit „Investment Grade” bewertet wurden;
i)
50 % der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der anderen als Kreditgarantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
j)
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

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