Artikel 114 RL 2006/48/EG

1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 den nach den Artikeln 90 bis 93 berechneten „vollständig angepassten Forderungswert” zugrunde legen, der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeitinkongruenzen berücksichtigt (E*).

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, diese Wirkungen bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnen.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.

Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht.

Kreditinstitute, die nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen und den Wert ihrer Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methode berechnen, können den Forderungswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) oder nach der in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Methode ermitteln.

3. Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) verfährt oder nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird bei diesen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.

Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methode eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

a)
Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben;
b)
Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der in Absatz 2 dargelegten Methode angerechnet wurde, und
c)
Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.

4. Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.

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