Artikel 115 RL 2006/48/EG
1. Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert um bis zu 50 % des Werts der betreffenden Wohnimmobilie herabsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Forderung ist hinreichend durch Hypotheken auf Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert;
- b)
- die Forderung bezieht sich auf ein Leasinggeschäft, bei dem der vermietete Wohnraum so lange vollständig Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat.
Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird für Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre durchgeführt.
Die Anforderungen des Anhangs VIII Teil 2 Ziffer 8 und des Anhangs VIII Teil 3 Ziffern 62 bis 65 finden für die Zwecke dieses Absatzes Anwendung.
„Wohnimmobilie” bezeichnet eine Immobilie, die vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert nur dann um bis zu 50 % des Werts der betreffenden gewerblichen Immobilie herabsetzen, wenn die betroffenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gewerbliche Immobilie belegen ist, gestatten, dass den folgenden Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird:
- a)
- Krediten, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze ausüben, und Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, oder
- b)
- Krediten in Verbindung mit Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.
Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet.
Die gewerblichen Immobilien sind baulich fertig gestellt, vermietet und erbringen angemessene Mieteinnahmen.
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