Artikel 117 RL 2006/48/EG
1. Wird ein Kredit an einen Kunden von einem Dritten garantiert oder mit einer von einem Dritten begebenen Sicherheit abgesichert, so kann ein Kreditinstitut
- a)
- den garantierten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Garantiegeber und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern dem ungesicherten Kredit an den Garantiegeber nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;
- b)
- den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern der Kredit durch eine Sicherheit abgesichert ist und dem besicherten Teil des Kredits nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.
Ein Kreditinstitut nimmt den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b dargelegten Ansatz nicht in Anspruch, wenn zwischen dem Kredit und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.
Für die Zwecke dieses Abschnitts darf ein Kreditinstitut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) als auch die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vorgehensweise anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die einfache Methode (Financial Collateral Simple Method) anwenden darf.
2. Verfährt ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:
- a)
- wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;
- b)
- bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren, und
- c)
- eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden.
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