Artikel 118 RL 2006/48/EG

Ist ein Kreditinstitut nach Artikel 69 Absatz 1 auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des Artikels 70 angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

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