Artikel 122 RL 2006/48/EG

1. Die Mitgliedstaaten brauchen die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, dass die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sind und diese Eigenmittel für die gemäß Artikel 75 erforderliche Berechnung nicht berücksichtigt werden. Werden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

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