Artikel 126 RL 2006/48/EG

1. Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

2. Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

3. In einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich eine Freistellung von diesen Kriterien vereinbaren und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Vor einer Zustimmung zu einer solchen Freistellung geben die zuständigen Behörden je nach Sachlage dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme Gelegenheit zur Stellungnahme.

4. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede Freistellung nach Absatz 3.

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