Artikel 127 RL 2006/48/EG

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtern.

3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. In diesem Fall finden die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

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