Artikel 133 RL 2006/48/EG
1. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, aufgrund der Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter — wenn diese ausreichend solvent sind — auf diesen Kapitalanteil beschränkt, so können sie auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter wird — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt.
Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.
3. In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
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