Artikel 134 RL 2006/48/EG

1. Unbeschadet des Artikels 133 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

a)
ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluss auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
b)
zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig formalisiert ist.

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

2. Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Artikeln 125 und 126 vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in Artikel 133 Absatz 1 vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.

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