Artikel 148 RL 2006/48/EG
1. Die Kreditinstitute können selbst bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden.
2. Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an.
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