Artikel 149 RL 2006/48/EG
Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:
- a)
- eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen;
- b)
- eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;
- c)
- die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen, und
- d)
- für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.
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