Artikel 149 RL 2006/48/EG

Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:

a)
eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen;
b)
eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;
c)
die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen, und
d)
für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.