Artikel 150 RL 2006/48/EG
1. Die technischen Anpassungen in den folgenden Bereichen werden, hinsichtlich der Eigenmittel unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 151a unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen erlassen:
- a)
- Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;
- b)
- Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;
- c)
- Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;
- d)
- Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;
- e)
- in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;
- f)
- technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken;
- g)
- Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;
- h)
- inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags;
- i)
- Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV;
- j)
- Anpassung der Bestimmungen der Anhänge III und V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.
1a. Die folgenden Maßnahmen werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren erlassen:
- a)
- technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2;
- b)
- Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen.
2 Die Kommission kann die folgenden Maßnahmen erlassen:
- a)
- Quantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen;
- b)
- vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenkapitalausstattung nach Artikel 75 und/oder der in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 vorgesehenen Risikogewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;
- c)
- Klarstellung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 113;
- d)
- Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, oder
- e)
- genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 144 genannten Angaben;
- f)
- Anpassung der in Artikel 19a Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und f werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 151a und unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen festgelegt. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren erlassen.
3. Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.
4. Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens am 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften gegebenenfalls vor Ablauf des in diesem Absatz genannten Zeitraums oder Datums.
3. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung nachfolgender Vorschriften:
- a)
- Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;
- b)
- Nummer 23 Buchstabe l des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung sowie für die Anwendung der Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kategorien von Instrumenten, die die in dieser Nummer festgelegten Bedingungen erfüllen;
- c)
- die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die Festlegung der in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
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