Artikel 151 RL 2006/48/EG
1. Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG(1) eingesetzt worden ist.
2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
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