Artikel 151 RL 2006/48/EG

1. Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG(1) eingesetzt worden ist.

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

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