Artikel 15 RL 2006/48/EG
1. Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:
- a)
- das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts;
- b)
- das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, oder
- c)
- das betreffende Kreditinstitut wird von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.
2. Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats:
- a)
- das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;
- b)
- das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma, oder
- c)
- das Kreditinstitut wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.
3. Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
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