Artikel 16 RL 2006/48/EG

Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 22 und 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40.

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