Artikel 152 RL 2006/48/EG

1. Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

2. Kreditinstitute, die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko, wie in Artikel 105 dargelegt, mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

3. In dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(1) in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

4. In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

5. In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

5a. Kreditinstitute, die risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet.

5b. Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze gemäß Artikel 105 ermitteln, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet.

5c. Der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag entspricht 80 % des Betrags, den die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten.

5d. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden kann der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag bei den in Absatz 5e genannten Kreditinstituten 80 % des Betrags entsprechen, den die Kreditinstitute gemäß den Artikeln 78 bis 83, 103 oder 104 und der Richtlinie 2006/49/EG in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten.

5e. Ein Kreditinstitut kann Absatz 5d nur dann anwenden, wenn es am 1. Januar 2010 oder danach begonnen hat, den auf internen Ratings basierenden Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden.

6. Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.

7. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 68 bis 73.

8. Die Kreditinstitute können bis zum 1. Januar 2008 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.

9. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:

a)
es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtlinie in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung;
b)
der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte „risikogewichtete Wert” bedeutet „risikogewichteter Forderungsbetrag” ;
c)
die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;
d)
„Kreditderivate” werden in die Liste der Geschäfte „mit hohem Kreditrisiko” in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen, und
e)
die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz- oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach Anhang III ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet.

10. Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:

a)
Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung;
b)
Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden.

11. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe d vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 8 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.

12. Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.

13. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.

14. Wird das in Absatz 8 genannte Wahlrecht ausgeübt, finden die Artikel 123, 124, 145 und 149 vor dem dort genannten Datum keine Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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