Artikel 153 RL 2006/48/EG
Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 54 genannten Kriterien erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt.
Bis zum 31. Dezember 2010 können die zuständigen Behörden — wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll — andere Sicherheiten als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen.
Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.