Artikel 154 RL 2006/48/EG

1. Bis zum 31. Dezember 2011 können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats für die Zwecke von Anhang VI Teil 1 Nummer 61 für die in Anhang VI Teil 1 Nummern 12 bis 17 und 41 bis 43 genannten Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Anzahl von Rückstandstagen auf bis zu 180 festsetzen, wenn die regionalen Voraussetzungen eine derartige Anpassung rechtfertigen. Die jeweilige Anzahl kann je nach Produktlinie unterschiedlich sein.

Die zuständigen Behörden, die ihre Ermessensbefugnis gemäß dem ersten Unterabsatz in Bezug auf Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, nicht wahrnehmen, können eine höhere Anzahl von Tagen für Forderungen an Gegenparteien festlegen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren zuständige Behörden diese Ermessensbefugnis ausgeübt haben. Die spezifische Anzahl von Tagen liegt zwischen 90 Tagen und der Anzahl von Tagen, die die anderen zuständigen Behörden für Forderungen an derartige Gegenparteien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet festgelegt haben.

2. Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes vor 2010 beantragen, kann der in Artikel 84 Absatz 3 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verringert werden.

3. Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragen, kann der nach Artikel 84 Absatz 4 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre verringert werden.

4. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats können es den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, Beteiligungen nach der Art, wie sie in Artikel 57 Buchstabe o dargelegt sind, und die vor dem 20. Juli 2006 erworben wurden, gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung, die dieser Artikel vor dem 1. Januar 2007 hatte, zu behandeln.

5. Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.

6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 von Kreditinstituten und EU-Tochterunternehmen von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ermittelt.

7. Für Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat nach der Definition des „Ausfalls” in Anhang VII Teil 4 Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte Anzahl hinausgehen.

8. Kreditinstitute, die die in Artikel 66 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, entwickeln Strategien und Verfahren für die notwendigen Maßnahmen, um dieser Lage vor den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten abzuhelfen.

Diese Maßnahmen werden nach Artikel 124 überprüft.

9. Instrumente, die zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als den in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Instrumenten gleichwertig angesehen wurden, aber nicht unter Artikel 57 Buchstabe a fallen oder nicht die Kriterien nach Artikel 63a erfüllen, werden bis zum 31. Dezember 2040 im Rahmen der folgenden Grenzen als unter Artikel 57 Buchstabe ca fallend angesehen:

a)
10 und 20 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 20 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k;
b)
20 und 30 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 10 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht die Emission dieser Instrumente bis zum 31. Dezember 2010.

10. Für die Zwecke von Abschnitt 5 werden Aktiva in Form von Forderungen oder sonstigen Krediten an Institute, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, weiterhin — jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012 — gemäß der bis zum 7. Dezember 2009 geltenden Fassung des Artikels 115 Absatz 2 und des Artikels 116 behandelt.

11. Bis zum 31. Dezember 2012 beträgt der in Artikel 129 Absatz 3 genannte Zeitraum sechs Monate.

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