Artikel 21 RL 2006/48/EG
1. Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung.
Ferner unterrichtet es die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
3. Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Rahmen der Artikel 19 und 20 und dieses Artikels erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Bei der Prüfung, ob die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
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